Trotz steigender Infektionszahlen sollen ab nächster Woche die meisten bundesweiten Corona-Auflagen wegfallen. Die Politik verspricht damit einen „Schritt in Richtung Normalität“. Einige Bundesländer halten die in den Ländern jeweils geltenden Regelungen aber zunächst noch aufrecht. Was sich für Unternehmen und Arbeitgeber – mit Ausnahme von besonderen Einrichtungen, wie etwa die Pflegebranche etc. – ab nächster Woche ändert, haben wir nachfolgend in Kürze zusammengefasst:

Auch wenn die Home-Office Pflicht sowie die 3-G-Kontrolle am Arbeitsplatz entfällt, wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung im Übrigen bis zum 25.05.2022 verlängert und angepasst. Zur Begründung führte Bundesminister Hubertus Heil aus: „Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt.“

Kernpunkt der Änderungen ist, dass künftig Basisschutzmaßnahmen einzuhalten sind, die aber nicht unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben sind, sondern durch die Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden sollen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und das Impfen auch nach wie vor während der Arbeitszeit ermöglichen.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehenden beispielhaft aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

  • Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L Regelung (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltag mit Maske, regelmäßiges Lüften)
  • Verminderung betrieblicher Kontakte (Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumlichkeiten oder weiterhin Angebot zum Home-Office)
  • wöchentliche Testangebote für die im Betrieb tätigen Beschäftigten
  • Bereitstellung medizinischer Masken oder Atemschutzmasken

Gestrichen wurde die Möglichkeit, bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen, was sich in der Praxis als besonders misslich herausstellen dürfte und noch weitere Umsetzungsfragen aufwirft.

Der Arbeitgeber hat weiterhin auf Grundlage der oben aufgeführten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen, umzusetzen und zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Pausenbereiche und -zeiten.

Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen und stehen Ihnen bei Fragen dazu wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Ihre Wipfler Rechtsanwälte